Definitionen
und methodische Hinweise
Gebiet
Gemeinden,
Verbandsgemeinden/Verwaltungsgemeinschaften: Ausgewiesen werden die Daten vom
31.12. des entsprechenden Jahres.
Bevölkerung
Ausgewiesen
werden die Daten vom 31.12. des betreffenden Jahres; bei Lebendgeborenen und
Gestorbenen, dem Geburtendefizit sowie beim Wanderungssaldo handelt es sich um
Jahresangaben.
Bevölkerung
insgesamt:
Anzahl der Personen, Deutsche und Ausländer, die in der jeweiligen regionalen
Einheit ihre alleinige bzw. Hauptwohnung haben. Hauptwohnung ist die vorwiegend
benutzte Wohnung des Einwohners, falls dieser mehrere Wohnungen in der
Bundesrepublik Deutschland belegt. Nicht zur Bevölkerung gehören die Mitglieder
einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen
konsularischen Vertretung mit ihren Familien.
Bevölkerungsdichte:
Bevölkerung bezogen
auf 1 km² der jeweiligen regionalen Einheit (Hektar-Genauigkeit). Flächenangaben beruhen
auf der Erhebung der Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung.
Ausländer:
Personen, die nicht
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
einschließlich Staatenloser und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit.
Lebendgeborene:
Kinder, bei denen
nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die
Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.
Gestorbene:
Verstorbene Personen
(ohne Totgeborene, standesamtlich beurkundete Kriegssterbefälle und gerichtliche
Todeserklärungen).
Geburtendefizit:
Differenz zwischen
Lebendgeborenen und Gestorbenen.
Wanderungssaldo:
auch als Wanderungsgewinn bzw.
–verlust dargestellt, ist die Differenz von Zu- und
Fortzügen innerhalb des betrachteten Gebietes (Gemeinde, Landkreis, Land).
Bautätigkeit und Wohnungsbestand
Baufertigstellungen:
Bauvorhaben, bei
denen die Bauarbeiten weitgehend abgeschlossen und die Gebäude bzw. Wohnungen
bereits bezugsfertig oder bezogen sind, werden als fertiggestellt bezeichnet.
Entscheidend
für den Zeitpunkt der Fertigstellung ist nicht die Gebrauchsabnahme, sondern die
Möglichkeit des Beginns der Nutzung (Bezugsfertigkeit). Wenn nur noch
Schönheitsarbeiten vorzunehmen oder der Verputz an einem Gebäude aufzutragen
ist, gilt das Bauvorhaben als fertiggestellt. Auch ein Gebäude, das
bezugsfertig, aber noch nicht bezogen ist, gilt als fertiggestellt. Ausgewiesen
wurden die Baufertigstellungen an neugebauten Wohngebäuden.
Wohngebäude:
Gebäude, die
mindestens zur Hälfte der Gesamtnutzfläche zu Wohnzwecken genutzt werden, ohne
Wohnheime. Ab 2012 werden Wohnheime zu den Wohngebäuden gezählt.
Das können Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhaushälften oder
Mehrfamilienhäuser sein, aber auch Gebäude, in denen sich neben Wohnungen z. B.
auch Anwaltskanzleien, Arztpraxen oder Geschäfte befinden.
Wohnungsbestand:
Die Gebäude- und Wohnungsfortschreibung
ist eine statistische Aufbereitung der Daten aus der jeweils letzten Gebäude-
und Wohnraumzählung und der laufenden Bautätigkeitsstatistik, mit der der
Gebäude- und Wohnungsbestand rechnerisch ermittelt wird. Mit Stichtag
30.09.1995 und ab 2012 mit Stichtag 09.05.2011 wurde eine Gebäude- und Wohnraumzählung
durchgeführt.
Wohnung:
Eine Wohnung ist die
Summe der Räume, die die Führung eines Haushalts ermöglichen. Eine Wohnung hat
grundsätzlich einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, einem
Treppenhaus oder einem Vorraum, ferner Wasserversorgung, Ausguss und Toilette,
die auch außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen können. Dargestellt ist der
Bestand an Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Wohnfläche:
Wohnfläche ist die
Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer
Wohneinheit gehören. Zur Wohnfläche von Wohnungen gehören die Flächen von Wohn-
und Schlafräumen, Küchen und Nebenräumen (Dielen, Abstellräumen, Bad und dgl.).
Verarbeitendes
Gewerbe sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
Dargestellt
werden die Ergebnisse aus dem Jahresbericht für Betriebe im Verarbeitenden
Gewerbe (Industrie und Handwerk) sowie des Bergbaus und der Gewinnung von
Steinen und Erden von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes mit im
Allgemeinen 50 und mehr tätigen Personen und die produzierenden Betriebe mit im
Allgemeinen 50 und mehr tätigen Personen von Unternehmen der übrigen
Wirtschaftsbereiche. Ausgewiesen sind für Betriebe und Beschäftigte Jahresdurchschnittswerte.
Betriebe:
Örtlich abgegrenzte
Produktionseinheit mit wirtschaftlichem Schwerpunkt im Bergbau und
Verarbeitenden Gewerbe, einschließlich der in ihrer unmittelbaren Umgebung
liegenden und von ihr abhängigen Einheiten. Hierzu gehören neben den
Fertigungs- und Produktionsabteilungen auch mit dem Betrieb verbundene
Verwaltungs-, Reparatur-, Montage- und Hilfsbetriebe, rechtlich unselbständige
betriebseigene Sozialeinrichtungen, Ausbildungsstätten, Forschungs- und Entwicklungslabors,
Baukolonnen für den Eigenbedarf sowie baugewerbliche Betriebsteile und alle übrigen
Betriebsteile wie z.B. Handels- und Transportabteilungen.
Beschäftigte:
Dazu gehören alle im
Betrieb tätigen Personen, d.h. tätige Inhaber und Mitinhaber, alle in einem vertraglichen
Arbeits- bzw. Dienstverhältnis stehenden Personen (z.B. auch Direktoren,
Vorstandsmitglieder, Praktikanten, Volontäre und Auszubildende) und unbezahlt
mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens ein Drittel der
branchenüblichen Arbeitszeit tätig sind, Heimarbeiter/-innen, die auf der Lohn-
und Gehaltsliste geführt werden sowie an andere Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung
überlassene Personen.
Umsatz:
Summe der
Rechnungsendbeträge (ohne Umsatzsteuer) der, unabhängig von Zahlungseingängen
oder Liefertermin, im Berichtszeitraum abgerechneten Lieferungen und Leistungen
an Dritte, einschließlich der darin enthaltenen Verbrauchssteuern, Kosten für
Fracht, Porto, Verpackung, aber ohne sofort gewährte Preisnachlässe.
Der
Gesamtumsatz setzt sich zusammen aus dem Verkauf aller im Rahmen der
Produktionstätigkeit entstandenen Erzeugnisse und aus dem Verkauf von in
Lohnarbeit bei anderen Unternehmen hergestellten Waren (einschließlich
Lohnveredlung), baugewerblichem Umsatz und sonstigem Umsatz (z.B. Umsatz aus
Handelsware).
Bauhauptgewerbe
Umfasst
vor allem die Zweige, die an der Ausführung von Rohbauarbeiten beteiligt sind -
industrielle und handwerkliche Betriebe des Wohnungsbaus, des gewerblichen und
industriellen Hoch- und Tiefbaus sowie des öffentlichen und Verkehrsbaus
(Hoch-, Straßen- und sonstiger Tiefbau).
Betriebe:
Örtliche Einheit
(nicht Baustelle) mit wirtschaftlichem Schwerpunkt im Baugewerbe, also Einbetriebsunternehmen (Unternehmen mit nur einer örtlichen
Einheit), Haupt- und Zweigniederlassungen, Filialen, Bauabteilungen von
Unternehmen außerhalb des Baugewerbes, Hauptverwaltungen sowie
Arbeitsgemeinschaften (Argen).
Beschäftigte
(Tätige Personen):
Alle am Monatsende im Betrieb in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen
(Arbeiter, Angestellte und Auszubildende), tätige Inhaber und Mitinhaber sowie
unbezahlt mithelfende Familienangehörige mit mindestens 55 Stunden
Monatsarbeitszeit.
Umsatz
(ohne Umsatzsteuer):
Die
dem Finanzamt für die Umsatzsteuer zu meldenden (steuerpflichtigen und steuerfreien)
Beträge für Bauleistungen einschließlich des Umsatzes aus Nachunternehmertätigkeit
und Vergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer. Hierzu zählen auch Anzahlungen
für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung der entsprechenden
Lieferungen oder Leistungen. Der Umsatz umfasst, außer dem baugewerblichen
Umsatz (aus Bauleistungen), die Handels- und sonstigen Umsätze. Hierzu zählen
z.B. Umsätze aus Lohnarbeiten für Dritte und sonstige Dienstleistungen.
Ausbaugewerbe
Fasst
verschiedene Wirtschaftszweige zusammen, die im Wesentlichen Arbeiten enthalten,
die überwiegend Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Erhaltungsarbeiten
vornehmen.
Betriebe,
Beschäftigte und Umsatz:
siehe Bauhauptgewerbe
Landwirtschaft
Ausgewiesen
werden die Daten folgendermaßen: Erfassung 2003 – unter 2004, Erfassung 2007 –
unter 2007, Erfassung 2010 – unter 2012. In der Gruppierung 'Betriebe mit unter
100 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche' sind Betriebe mit 0 ha LF
(Tierproduktionsbetriebe) enthalten.
Durch
Anhebung der Erfassungsgrenzen ist die Vergleichbarkeit der Kennziffern ab 2010
zu den Vorjahren nur eingeschränkt möglich.
Landwirtschaftlich
genutzte Fläche (LF):
Acker- und Dauergrünland, Haus- und Nutzgärten, Obstanlagen, Baumschulen, Rebflächen, Korbweiden- und Pappelanlagen sowie
Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes. Nicht dazu gehören die nicht mehr
genutzte landwirtschaftliche Fläche, die Ziergärten sowie die privaten Park-
und Rasenflächen.
Allgemeinbildende
Schulen
Allgemeinbildende
Schulen:
zu den allgemeinbildenden Schulen gehören Grundschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen,
Gymnasien, Förderschulen, Freie Waldorfschulen,
Schulverbunde und Schulen des Zweiten Bildungsweges.
Als Schule gilt eine Bildungsstätte, -einrichtung oder -anstalt, in der
Unterricht nach einem von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgesetzten oder genehmigten
Lehrplan erteilt wird. Die Anzahl der
Schulen entspricht den Verwaltungs- und Organisationseinheiten. Erfasst werden
öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen).
Abiturienten:
sind Absolventen/innen
der Gymnasien, Gesamtschulen, Freien Waldorfschulen, Schulverbunde und
Bildungsangebote des zweiten Bildungsweges mit Hochschulreife. Die Übersicht
enthält die Abiturienten der Entlassungsjahre 2000, 2005, 2008, 2010 und 2013.
Insolvenzen
Insolvenzverfahren
(Unternehmen):
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich
zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös
verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum
Erhalt des Unternehmens getroffen wird.
Verbraucherinsolvenzverfahren:
Diese Art des
Verfahrens stellt ein vereinfachtes Insolvenzverfahren dar, das für Verbraucher
gilt und bis Dezember 2001 auch für Kleingewerbetreibende galt. Die am 1. Dezember
2001 in Kraft getretene Änderung der Insolvenzordnung bestimmt, dass von diesem
Zeitpunkt an Kleingewerbetreibende nicht mehr ein vereinfachtes Verfahren,
sondern ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen müssen. Ein vereinfachtes Verfahren
kommt ab Ende 2001 außer für Verbraucher auch für ehemals selbständig Tätige,
deren Verhältnisse überschaubar sind (d. h. weniger als 20 Gläubiger und keine
Verbindlichkeiten durch Arbeitsverhältnisse), zur Anwendung.
ehemals
selbständig Tätige:
die ein Regelinsolvenzverfahren durchlaufen bzw. deren Vermögensverhältnisse
nicht überschaubar sind, sowie selbständig Tätige, die ein vereinfachtes
Verfahren durchlaufen bzw. deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind.
Andere
Schuldner: Nachlässe, Natürliche Personen als Gesellschafter u.ä. Natürliche Personen, gegen die ein Antrag auf
Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens gestellt wurde. Dabei handelt es sich
um vollhaftende Gesellschafter und andere natürliche Personen, deren Insolvenz
aufgrund einer eingegangenen persönlichen Haftung im Zusammenhang mit einer
Unternehmensinsolvenz steht. Nicht dazu zählen Einzelunternehmen,
Kleingewerbetreibende, freiberuflich und ehemals selbständig Tätige. Die Nachlassinsolvenz
stellt eine Sonderform der Insolvenz dar. Sie unterliegt besonderen rechtlichen
Regelungen und wird zudem als eigenständige Form betrachtet.
Verkehr
Straßenverkehrsunfälle:
Unfälle, bei denen
infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet
oder verletzt oder schwerwiegender Sachschaden verursacht worden sind.
Verunglückte:
Personen (auch
Mitfahrerinnen und Mitfahrer), die beim Unfall verletzt oder getötet wurden.
Getötete:
Personen, die
innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen starben.
Steuern
Realsteuern:
Realsteuern gehören
zu den Sach- oder Objektsteuern, die sich an bestimmten Merkmalen des besteuerten
Gegenstandes (Objektes) orientieren und weitestgehend unabhängig von
persönlichen Verhältnissen sind. Ihr Aufkommen ist Bestandteil der
Finanzausstattung der Gemeinden. Realsteuern sind die Grundsteuern und die
Gewerbesteuer.
Gewerbesteuer:
Steuergegenstand der
Gewerbesteuer ist jeder stehende Gewerbebetrieb bzw. Reisegewerbebetrieb, für
den in der betreffenden Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten wird bzw. sich
(bei Reisegewerbe) der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag.
Gewerbesteuerumlage:
Entsprechend
der Vorschriften des Gemeindefinanzreformgesetzes haben die Gemeinden einen
Anteil ihres Aufkommens aus der Gewerbesteuer als Gewerbesteuerumlage zur
Aufteilung auf Bund und Länder abzuführen. Der Umlagesatz für die Gemeinden der
neuen Bundesländer wurde für die Jahre 1999 auf 45 v. H., 2004 auf 46 v. H.,
2007 auf 38 v. H., 2009 auf 32 v.H. und 2012 auf 35 v. H. festgelegt. Der
Umlagesatz des Jahres 2012 der neuen Bundesländer setzt sich aus 20,5 v. H.
Landesvervielfältiger und 14,5 v. H. Bundesvervielfältiger zusammen.
Unternehmen
Gewerbeanmeldung:
Sie ist bei Beginn
eines Gewerbes durch Neuerrichtung, bei Übernahme eines bereits bestehenden
Betriebes durch einen anderen Gewerbetreibenden, bei Änderung der Rechtsform
und bei Verlegung eines Betriebes aus einem anderen Meldebezirk abzugeben.
Dargestellt sind die Gewerbeanmeldungen ohne Automatenaufsteller und ohne
Reisegewerbe.
Gewerbeabmeldung:
Sie erfolgt bei
vollständiger Aufgabe eines Betriebes, bei teilweiser Aufgabe eines weiterhin
bestehenden Betriebes (z.B. einer Zweigniederlassung) bzw. Aufgabe eines weiterhin
bestehenden Betriebes infolge Eigentümerwechsel, bei Änderung der Rechtsform sowie
bei Verlegung eines Betriebes in einen anderen Meldebezirk. Dargestellt sind
die Gewerbeanmeldungen ohne Automatenaufsteller und ohne Reisegewerbe.
Reiseverkehr
Angebotene
Schlafgelegenheiten:
Anzahl der Betten, die in einem Betrieb zur Beherbergung von Gästen zur Verfügung
stehen. Doppelbetten zählen dabei als zwei Schlafgelegenheiten. Im
Campingbereich wird gemäß einer Vorgabe der Europäischen Kommission ein Stellplatz
mit vier Betten gleichgesetzt. Dargestellt sind die Daten vom Juli des
jeweiligen Jahres.
Übernachtungen:
Zahl der
Übernachtungen von Gästen, die im Berichtszeitraum in einem Beherbergungsbetrieb
ankamen oder seit dem vorherigen Berichtszeitraum dort noch anwesend waren.
Dargestellt wird die Jahressumme der Übernachtungen.
Pflege
Pflegeheime:
sind stationäre
Pflegeeinrichtungen, die selbständig wirtschaften, in denen Pflegebedürftige
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft gepflegt werden.
Pflegeheime sind die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zu voll-,
teilstationär und/oder Kurzzeitpflege zugelassen sind oder Bestandsschutz nach
§ 73 Abs. 3 und 4 SGB XI genießen und danach als zugelassen gelten.
Pflegeheimplätze:
als verfügbare
Plätze gelten die am Stichtag zugelassenen und tatsächlich verfügbaren Pflegeplätze
, die von dem Pflegeheim gemäß Versorgungsvertrag nach SGB XI vorgehalten
werden, unabhängig von den derzeit belegten Plätzen. Dabei sind die
Pflegeplätze den verschiedenen Pflegearten (vollstationäre Dauerpflege,
Kurzzeitpflege, teilstationäre Pflege als Tages- und/oder Nachtpflege)
zugeordnet.
Gesundheitswesen
Krankenhäuser
Arten der
Krankenhäuser:
Hochschulkliniken:
Krankenhäuser, die
nach landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden.
Plankrankenhäuser:
Krankenhäuser, die
in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind.
Krankenhäuser
mit Versorgungsvertrag nach §108 Nummer 3 SGB V:
Krankenhäuser, die
aufgrund eines Versorgungsvertrages mit den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Verbänden der Ersatzkassen zur Krankenhausbehandlung Versicherter
zugelassen sind.
Sonstige
Krankenhäuser:
Krankenhäuser, die nicht in die oben genannten Kategorien fallen und somit
nicht zu den zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V gehören.
Krankenhaustypen:
Allgemeine
Krankenhäuser:
Krankenhäuser, die über Betten in vollstationären Fachabteilungen verfügen,
wobei die Betten nicht ausschließlich für psychiatrische und neurologische
Patienten vorbehalten werden. Zu den allgemeinen Krankenhäusern zählen
Hochschulkliniken, Plankrankenhäuser, Krankenhäuser mit einem
Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 SGB V und sonstige Krankenhäuser, die nicht
nach § 108 SGB V zugelassen sind.
Sonstige
Krankenhäuser:
Krankenhäuser, die ausschließlich über psychiatrische oder psychiatrische und
neurologische Abteilungen verfügen sowie reine Tages- oder Nachtkliniken, in
denen ausschließlich teilstationäre Behandlungen durchgeführt werden und in
denen Patienten nur eine begrenzte Zeit des Tages oder der Nacht untergebracht
sind.
Aufgestellte
Betten:
sind alle betriebsbereit aufgestellten Betten des Krankenhauses, die zur
vollstationären Behandlung von Patienten und Patientinnen bestimmt sind. Die
Zahl der aufgestellten Betten wird als Jahresdurchschnittswert der an den
Monatsenden vorhandenen Bettenanzahl ermittelt. Die Zählung der Betten erfolgt
unabhängig von deren Förderung. Betten zur teilstationären oder ambulanten
Unterbringung, Betten in Untersuchungs- und Funktionsräumen sowie Betten für
gesunde Neugeborene werden nicht einbezogen.
Berechnungs-/Belegungstage:
Berechnungstage
innerhalb der Bundespflegesatzverordnung sind Tage,
für die tagesgleiche Pflegesätze (Basispflegesatz, Abteilungspflegesatz oder teilstationäre
Pflegesätze) in Rechnung gestellt (berechnet) werden. Im Bereich des
pauschalierten Entgeltsystems (Fallpauschalensystem)
auf Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRGs)
wird der Begriff Belegungstag äquivalent verwendet. Der Aufnahmetag - auch bei
Stundenfällen - sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthaltes gilt als
Berechnungs- bzw. Belegungstag. Entlassungs- und Verlegungstage werden dabei
nicht mitgezählt.
Tage
der Intensivbehandlung/ -überwachung sind Berechnungs- und Belegungstage für
Patienten, die in Intensivbetten behandelt werden.
Hauptamtliches
ärztliches Personal:
Zu den hauptamtlichen Ärzten zählen alle in der Einrichtung fest angestellten
Ärzte und Ärztinnen. Gast-, Konsiliar- und
hospitierende Ärzte und Ärztinnen sind nicht enthalten. Belegärzte sowie von
Belegärzten angestellte Ärzte werden bei den nichthauptamtlichen Ärzten
erfasst. Unterschieden werden: Leitende Ärzte/innen, Oberärzte/innen sowie Assistenzärzte/innen.
Zu den Leitenden Ärzten zählen alle hauptamtlich tätigen Ärzte mit einem Chefarztvertrag
sowie Ärzte als Inhaber Konzessionierter Privatkliniken. Nachrichtlich werden
die Zahnärzte/-innen und bis einschließlich 30.09.2003 auch die Ärzte/-innen
im Praktikum ausgewiesen.
Hauptamtliches
nichtärztliches Personal:
In der Krankenhausstatistik entspricht die Zuordnung
der einzelnen Berufsbezeichnungen zu den Funktionsbereichen weitgehend der
Gliederung der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV). Schüler/-innen und
Auszubildende werden beim nichtärztlichen Personal nachrichtlich angegeben.
Personal in Pflegeberufen mit abgeschlossener Weiterbildung sowie das
Hygienefachpersonal ist noch einmal - unabhängig vom Einsatzbereich – gesondert
nachgewiesen.
Soziales
Grundsicherungsempfänger
Seit
dem 01.01.2003 gibt es die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung. Sie ist eine eigenständige, bedürftigkeitsabhängige Leistung
und gehört zur Sozialhilfe SGB XII. Anspruchsberechtigt sind ältere Menschen ab
65 Jahren sowie volljährige, aus medizinischen Gründen dauerhaft voll
erwerbsgeminderte Personen.
Durch
die Grundsicherung wird es für den betroffenen Personenkreis leichter, ihre
bestehenden Ansprüche auf Sicherung des Lebensunterhaltes zu verwirklichen.
Im
Rahmen der Grundsicherung wird auf Unterhaltsrückgriff gegenüber den Kindern
und Eltern der Leistungsberechtigten verzichtet. Dadurch soll insbesondere eine
der Hauptursachen verschämter Altersarmut beseitigt werden.
Die
Grundsicherungsleistung erhalten die Anspruchsberechtigten zusätzlich zu Ihrer
Rente.
Ausgewertet
wurden die Grundsicherungsempfänger außerhalb von Einrichtungen zum Stichtag
31.12. der Berichtsjahre mit Wohnort in Sachsen-Anhalt.
HLU-Empfänger
Zum
1. Januar 2005 wurde das bis dahin durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
geregelte Sozialhilferecht in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII ‚Sozialhilfe’) integriert.
Danach
ist die Aufgabe der Sozialhilfe den Leistungsberechtigten die Führung eines
Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll
sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Darauf haben
die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten.
Hilfen
erhalten Personen, die sich in einer Notlage befinden, soweit andere Personen,
andere Sozialleitungssysteme oder sonstige Stellen keine Leistungen vorsehen
oder keine zulänglichen Hilfen erbringen.
Ausgewertet
wurden die Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt zum Stichtag 31.12. der Berichtsjahre mit
Wohnort in Sachsen-Anhalt
Schwerbehinderte
Menschen
sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von
dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht,
wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Schwerbehinderte:
sind Personen mit
einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr.
Die
Art der Behinderung richtet sich nach der Erscheinungsform und
bezeichnet die anatomische und funktionelle Veränderung an Gliedmaßen bzw.
Organen.
Ausgewertet
wurden die Schwerbehinderten zum
Stichtag 31.12. der Berichtsjahre mit Wohnort in Sachsen-Anhalt.
Kinder- und
Jugendhilfe
Tageseinrichtungen
für Kinder:
Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für
einen Teil des Tages aufgenommen sowie pflegerisch und erzieherisch regelmäßig
betreut werden, die über haupt- oder nebenberufliches Personal verfügen und für
die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine vergleichbare
Genehmigung vorliegt.
Anzahl
der betreuten Kinder:
Es sind alle Kinder zu berücksichtigen, die am Stichtag ein Betreuungsverhältnis
in der Einrichtung haben.